Zusammenfassung des Urteils JSD 2004 3: andere Verwaltungsbehörden
Ein Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, kämpft vor Verwaltungs- und Bundesgericht um sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er beruft sich auf das Gesetz, das Ausländern von Schweizern das Recht auf Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung gewährt. Die Gerichte lehnen seinen Anspruch jedoch ab, da die Ehe als Scheinehe betrachtet wird, die nur geschlossen wurde, um die Aufenthaltsbestimmungen zu umgehen. In solchen Fällen wird die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und die Person muss das Land verlassen. Es wird betont, dass es nicht gerechtfertigt ist, Menschen, die durch Täuschung eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, weiterhin zu belohnen. Es wird jedoch erwähnt, dass in Ausnahmefällen eine Rückkehr ins Heimatland unzumutbar sein kann, was hier jedoch nicht zutrifft.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | JSD 2004 3 |
Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |
Datum: | 02.11.2004 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Artikel 7 Absatz 2 ANAG. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person ist nicht zu verlängern, wenn festgestellt wird, dass sie gestützt auf eine Scheinehe erteilt wurde. Eine Ausnahme wäre allenfalls dann zu machen, wenn die Rückkehr des Ausländers oder der Ausländerin in das Herkunftsland mit einer absolut unzumutbaren Härte verbunden wäre. |
Schlagwörter: | Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Schweizer; Absatz; Niederlassung; Ausländer; Anspruch; Scheinehe; Person; Bürgerin; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Verlängerung; Beschwerdeführer; Bundesgesetzes; Ehegatte; Bürgers; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Hinweis; Niederlassungsvorschriften; Worten; Zweck; Behörden; Ausländerin; ützt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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