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Urteil andere Verwaltungsbehörden (LU - JSD 2004 3)

Zusammenfassung des Urteils JSD 2004 3: andere Verwaltungsbehörden

Ein Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, kämpft vor Verwaltungs- und Bundesgericht um sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er beruft sich auf das Gesetz, das Ausländern von Schweizern das Recht auf Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung gewährt. Die Gerichte lehnen seinen Anspruch jedoch ab, da die Ehe als Scheinehe betrachtet wird, die nur geschlossen wurde, um die Aufenthaltsbestimmungen zu umgehen. In solchen Fällen wird die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und die Person muss das Land verlassen. Es wird betont, dass es nicht gerechtfertigt ist, Menschen, die durch Täuschung eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, weiterhin zu belohnen. Es wird jedoch erwähnt, dass in Ausnahmefällen eine Rückkehr ins Heimatland unzumutbar sein kann, was hier jedoch nicht zutrifft.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts JSD 2004 3

Kanton:LU
Fallnummer:JSD 2004 3
Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Justiz- und Sicherheitsdepartement
andere Verwaltungsbehörden Entscheid JSD 2004 3 vom 02.11.2004 (LU)
Datum:02.11.2004
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Artikel 7 Absatz 2 ANAG. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person ist nicht zu verlängern, wenn festgestellt wird, dass sie gestützt auf eine Scheinehe erteilt wurde. Eine Ausnahme wäre allenfalls dann zu machen, wenn die Rückkehr des Ausländers oder der Ausländerin in das Herkunftsland mit einer absolut unzumutbaren Härte verbunden wäre.
Schlagwörter: Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Schweizer; Absatz; Niederlassung; Ausländer; Anspruch; Scheinehe; Person; Bürgerin; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Verlängerung; Beschwerdeführer; Bundesgesetzes; Ehegatte; Bürgers; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Hinweis; Niederlassungsvorschriften; Worten; Zweck; Behörden; Ausländerin; ützt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts JSD 2004 3

3. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Er berief sich denn auch vor Verwaltungsgericht und vor Bundesgericht auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG), wonach der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hat. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben diesen Anspruch jedoch unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 2 ANAG verneint, weil die Ehe eingegangen worden sei, um die Aufenthaltsund Niederlassungsvorschriften zu umgehen. Mit anderen Worten liegt also eine sogenannte Scheinehe vor, die lediglich zum Zweck geschlossen worden war, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten.

Stellen die Behörden fest, dass ein Ausländer eine Ausländerin ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Scheinehe erhalten hat, ist die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, und die entsprechende Person ist wegzuweisen. Obwohl hier nicht der Widerruf, sondern lediglich die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht, ist auf Artikel 9 Absatz 2a ANAG zu verweisen, wonach eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn eine ausländische Person sie durch falsche Angaben wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Bei einer Scheinehe liegt die falsche Angabe gegenüber der Fremdenpolizei darin, dass ein nicht vorhandener Wille, tatsächlich eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, vorgespielt wird. Es ist daher sachgerecht, das widerrechtliche Verhalten einer solchen Person nicht später durch Verlängerung der zu Unrecht erteilten Aufenthaltsbewilligung noch zu belohnen. Eine Ausnahme mag angebracht sein, wenn ihr die Rückkehr in ihr Heimatland absolut nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. (Justizund Sicherheitsdepartement, 2. November 2004)





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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